Informationspflicht Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Seit dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmen, die eine Webseite unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden sowie mehr als 10 Personen beschäftigen, ihrer Informationspflicht zum §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nachkommen.
Neue Regelungen für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
Seit dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmen, die eine Webseite unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden sowie mehr als 10 Personen beschäftigen, ihrer Informationspflicht zum §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nachkommen.
Folgende Informationen müssen nun auf der Webseite (möglichst im Impressum) und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert werden:
1. Die Unternehmen müssen die Verbraucher in Kenntnis setzen, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Auch die Nichtteilnahme muss auf der Webseite und in den AGBs angegeben werden.
Beispieltext: Die X GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
2. Wenn ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle von dem Unternehmen – verpflichtend oder freiwillig – vorgesehen ist, muss das Unternehmen zusätzliche Informationen wie die Anschrift und die Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle für den Verbraucher bereitstellen.
Beispieltext: Die X GmbH ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: [Schlichtungsstelle, Adresse, Webseite].
Eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen ist über die Website des Bundesministeriums der Justiz abrufbar.
Abmahngefahr bei Nichtbeachtung
Die Regelungen sollen erreichen, dass weniger Verfahren von den Gerichten landen. Stattdessen sollen Streitigkeiten in außergerichtlichen Verfahren wie Schlichtung, Schiedsverfahren oder Mediation ausgetragen werden. Das Fehlen der Informationen auf der Website oder in den AGBs stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der eine Abmahnung und/oder Unterlassungsverfahren nach sich ziehen kann.