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Jede Website braucht einen individuellen Datenschutzhinweis

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  • Geschrieben am 27. April 2018

    Am 25. Mai 2018 tritt die europaweit gültige Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Sie ersetzt zukünftig die bislang geltende EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995. Davon betroffen sind auch Neuerungen zu den Datenschutzhinweisen, die für das Betreiben einer Website unerlässlich sind.

    Diese Änderung betrifft alle Betreiber einer Website

    Am 25. Mai 2018 tritt die europaweit gültige Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Sie ersetzt zukünftig die bislang geltende EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995. Davon betroffen sind auch Neuerungen zu den Datenschutzhinweisen, die für das Betreiben einer Website unerlässlich sind.

    Warum muss ein Datenschutzhinweis sein?

    Die DSGVO soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten bei der automatischen Verarbeitung, z. B. im Internet, bestmöglich geschützt sind und so deren ungewollte Weitergabe an Dritte verhindert wird. Auch die beim Aufruf einer Webseite gespeicherten IP-Adressen von Besuchern und Cookies stellen im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten dar. Die Verordnung schreibt vor, dass ein Betreiber einer Website den Nutzer zu Beginn der Seitennutzung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten informieren muss.

    Was muss sie beinhalten?

    Jeder Betreiber einer Website ist zukünftig gesetzlich dazu verpflichtet, folgende datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten:

    • Individuell ausgestalteter Datenschutzhinweis auf der Website
    • Hinweis auf die Speicherung personenbezogener Daten auf der Website („Cookies“)
    • Information, welche Daten wofür und wie lange verarbeitet und gespeichert werden
    • Einholung einer Erlaubnis, um personenbezogenen Daten nutzen zu dürfen
    • Expliziter Hinweis auf das Einsichts-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
    • Hinweis auf Analyse- bzw. Tracking-Tools (z. B. Google Analytics, Matomo/Piwik)
    • Hinweis auf die Nutzung von Dritt-Anbietern wie Google, Facebook oder Twitter

    Wo muss sie stehen?

    Die Datenschutzerklärung muss von jeder Seite des Internetauftritts aus leicht und schnell auffindbar sein. Hierzu sollte ein eigner Navigationsbutton oder Link in der Fuß- oder Kopfzeile jeder einzelnen Seite platziert werden, der deutlich als „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“ beschriftet ist.

    Welche Konsequenzen gibt es?

    Verstöße gegen die DSGVO können ab dem 25. Mai 2018 durch die Datenschutzaufsichtsbehörden mit Geldstrafen belegt werden. Auch können eine fehlende oder unrichtige Datenschutzerklärung durch Wettbewerber oder deren Kanzleien abgemahnt werden.

    Mehr Informationen?

    Gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte telefonisch zur Verfügung.
    Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns noch heute!

    Ihre Kontaktperson zu diesem Thema
    Tobias Klein
    Geschäftsführer